Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Jetzlaff GmbH, 26670 Uplengen Remels
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Jetzlaff GmbH mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“). Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) oder Kaufmann (§ 1 HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Unsere AGB gelten insbesondere für Verträge über die Herstellung, Lieferung und den Einbau von Großkücheneinrichtungen (nachfolgend: „Lieferung einer Einrichtung“). Siegelten zudem insbesondere für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: „Verkauf von Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Unsere AGB gelten in ihrer jeweiligen
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung einer Einrichtung und den Verkauf von Ware an denselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen der AGB werden wir den Kun- den in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung (nachfolgend auch: „Auftrag“) durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Ware an den Kunden oder durch Beginn der Ausführung der werkvertraglichen Leistungen erklärt werden. Ein Zugang der Annahme beim Kunden ist nicht erforderlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 3 Liefertermin, Lieferfrist und Lieferverzug; Vertragsstrafe
(1) Der Liefertermin kann individuell vereinbart werden. Wir geben bei der Übersendung der Annahme der Bestellung einen unverbindlichen Vorschlag eines Liefertermins an, vor diesem Termin die Lieferung nicht verlangt werden kann. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist beim Verkauf von Ware vier Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen.
Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware oder der verspätet hergestellten Einrichtung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als vor- stehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Kunden gemäß § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug und Vertragsstrafe
(1) Die Lieferung der Einrichtung erfolgt am vereinbarten Erfüllungsort. Der Kunde ist zur Erklärung der Abnahme verpflichtet, sofern keine wesentlichen Mängel vorhanden sind. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll festzuhalten. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn unsere Leistungen wesentliche Mängel aufweisen. Wenn der Kunde unsere im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen trotz eines entsprechenden Verlangens nicht abnimmt, fordern wir ihn unter Setzung einer an- gemessenen Frist zur Abnahme auf. Als angemessen gilt eine Frist von 12 Werktagen. Wenn diese Frist ergebnislos abgelaufen ist, gilt die Einrichtung als abgenommen gemäß § 640 Abs. 2 S. 1 BGB. Im Übrigen erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
(2) Die Lieferung von Ware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(e) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung der Einrichtung oder der Ware aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Wir berechnen für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzugs eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwerts; beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot
(1) Die Vergütung für die Lieferung einer Einrichtung wird individuell im Einzelfall vereinbart.
(2) Im Übrigen gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 2) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Standardpaletten (Euro- Paletten).
(4) Bei Verträgen über die Lieferung von Einrichtungen sind wir berechtigt, eine erste Anzahlung i.H.v. 30% der Vergütung bei Auftragserteilung zu verlangen. Wir sind berechtigt eine zweite Anzahlung i.H.v. 60% der Vergütung 4 Wochen vor Liefertermin zu verlangen. Die Anzahlungen sind fällig und sofort nach Rechnungszugang zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann es zu Verzögerungen beim Liefertermin kommen. Eventuell verbindlich vereinbarte Liefertermine haben in diesem Fall keine Geltung mehr. Wir behalten uns bei Zahlungsverzug ein Leistungsverweigerungsrecht bei der Lieferung vor.
(5) Im Übrigen ist der Kaufpreis bzw. unsere (Rest-) Vergütung fällig und zu zahlen inner- halb von 8 Tagen ab Rechnungszugang und Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Einrichtung.
(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis bzw. unsere Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung einer Einrichtung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Lieferung einer Einrichtung und/oder dem Verkauf von Ware (nachfolgend zusammen: Vorbehaltsware) und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Vorbehaltsware erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, wenn diese zum Weiterverkauf bestimmt ist. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(5) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
§ 7 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind und die in den Angeboten (§ 2 Abs. 1) und den Auftragsbestätigungen (§ 2 Abs. 3) enthalten sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), die nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchung- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen, wobei auch hier
zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Einrichtung/Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. Zugang zur gelieferten Einrichtung zu gewähren. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Einrichtung/Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Einrichtung/Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt; wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt tragen wir auch die Ausbau- und Einbaukosten, wenn wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung/den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. § 634 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bleiben unberührt.
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung, Kündigung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Einrichtung/Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Nichterfüllung durch den Kunden, pauschalierter Schadensersatz
Wenn der Kunde den Vertrag nicht erfüllt und er dies zu vertreten hat, sind wir berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen. Der Schaden beträgt im Falle der schuldhaften Nichterfüllung pauschal 30 % der vereinbarten Vergütung (netto). Wenn der Kunde bereits gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Vertragsstrafen gezahlt hat, sind diese auf den pauschalierten Schadensersatz anzurechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, Rücktritt, Schadensersatz) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Einrichtung/Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme, wenn eine Abnahme vereinbart ist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 und § 634a Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts/Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Einrichtung/Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 8 und im Übrigen ausschließlich der gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Preise für Reparaturen und Wartungsarbeiten; Zahlung
Homepageseite: www.jetzlaff.de
(1) a) Die Preise für Reparaturen setzen sich wie folgt zusammen: Anfahrtspauschale oder Berechnung der An- & Abfahrt nach Fahrzeit und gefahrenen km
Stundenverrechnungssatz Ersatzteilkosten Zuschläge für Arbeitsleistungen außerhalb der normalen Arbeitszeiten Zusatzaufwendungen auf Wunsch des Kunden Die Höhe ergibt sich aus dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten Auftrag bzw. der jeweils gültigen Preisliste "Kundendienst".
b) Die Preise für Wartungsarbeiten gelten gemäß Vereinbarung. Soweit nicht ausdrücklich in der betreffenden ausgeschlossen, gelten ergänzend die unter a) vorgenannt abrufbaren Kostensätze.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro. Es gelten die Preise aus unserer bei Vertragsschluss gültigen Preislisten, insbesondere unsere Ersatzteilpreisliste sowie die Preisliste "Kundendienst".
(3) Grundsätzlich sind alle Preise netto und ohne Abzug, z.B. von Skonto, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sind alle Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung!
(4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern. Leistet der Kunde die Vorauszahlung oder erbringt er die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns bestimmten, angemessenen Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 12 Wartung
(1) Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung u. die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen u. der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- u. Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- u. Wartezeiten vom Kunden zu tragen.
(2) Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations-u. Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Strom-u. Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.
(3) Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung u. Aufstellung oder Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.
§ 13 Besonderheiten für Gewährleistungs- oder Garantieeinsätze (Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist) an von uns gelieferten Geräten
(1) die jeweils gültigen Sätze finden Sie im Bereich § 11 „Kundendienst“
§ 14 Urheberrecht und Nutzungsrechte
Der Kunde erhält an den von uns gefertigten Prospekten, Fotos, Beschreibungen, Entwürfen, Zeichnungen i.a. keine Nutzungsrechte, soweit solche nicht individuell im Einzelfall vereinbart werden. Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Als Gerichtsstand wird Aurich vereinbart. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten über Ansprüche aus den mit uns geschlossenen Vertragsverhältnissen wird für Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten Aurich vereinbart.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 16 Schlussbestimmungen
Falls eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird oder im Falle einer Lücke dieser AGB, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. eines nach Maßgabe dieser AGB geschlossenen Vertrages hiervon unberührt.